Flug-Umbuchung: Ihr gutes Recht

Viele Flugreisende kennen es zur Genüge und ärgern sich darüber: verspätete Flüge, komplette Flugausfälle, wetterbedingte Ausfälle oder gar Überbuchungen. Es gibt viele Möglichkeiten, warum man eine Flugreise nicht planmäßig antreten kann. Wann jedoch hat der Fluggast ein Recht auf Entschädigung? Eine EU-Verordnung  regelt solche Fälle, der Flugverkehr ist keine verbraucherschutzfreie Zone. Daher sollten sich Flugreisende ihrer Rechte bewusst sein und eventuell auf Entschädigung pochen. Für das Recht auf Entschädigung gibt es einige wichtige Regeln:

Flug-Umbuchungen: Wann werden diese fällig?

Die Fluggesellschaften sind zunächst zu keiner Entschädigung verpflichtet, wenn sogenannte höhere Gewalt bzw. außergewöhnliche Umstände wie etwa Schneefälle oder Wetterturbulenzen einen ordnungsgemäßen Start unmöglich macht, da sich dies ihrer Einflussnahme entzieht. Jedoch müssen die Gesellschaften, je nachdem wie lange die ungünstigen Umstände andauern, Verpflegung, Telefonate und eventuell eine Übernachtung bereitstellen. Auch sollten so bald wie möglich Ersatzflüge starten.

Für Verbraucher besonders ärgerlich ist es aber, wenn ein Flug überbucht ist und sie unfreiwillig nicht befördert werden. Hier haben Passagiere ein Recht auf Entschädigung: Bei Überbuchung erhalten Passagiere, die nicht an Bord gehen konnten, Entschädigungen in Höhe von 250 Euro bis 600 Euro - dies hängt von der gesamten Länge der Flugstrecke ab. Außerdem müssen die Fluggesellschaften zeitnahe Flug-Umbuchungen/Ersatzbeförderungen anbieten. Eine Überbuchung ist im Gegensatz zu Wetterturbulenzen eindeutig die Schuld der Fluggesellschaften und Passagiere haben entsprechend Anspruch auf Ersatzflüge oder Entschädigungen in Form von Gutscheinen oder Bargeld, wenn sie von der Reise zurücktreten. Zusätzliche Gebühren dürfen bei Umbuchungen dabei nicht fällig werden.
Ein Recht auf Umbuchung/Ersatzbeförderung besteht auch, wenn zum Beispiel am Flughafen Streik herrscht. Obwohl die Fluggesellschaften dies bisher als höhere Gewalt einordneten, so ist es in der EU-Verordnung anders festgelegt.

Ab zwei Stunden Verspätung haben Fluggäste laut EU-Verordnung Anspruch auf Betreuungsleistungen, also Telefonate, Getränke, Mahlzeiten und gegebenenfalls eine Übernachtung im Hotel. Die Wartezeit gilt für Flüge bis zu 1500 Kilometern. Bei einer Strecke von 1500 bis 3500 Kilometern gibt es Zusatzleistungen nach drei Stunden Wartezeit, ab 3500 Kilometern Strecke nach vier Stunden Wartezeit. Ab einer Wartezeit von fünf Stunden können Passagiere eine Erstattung des Flugpreises verlangen.

Ebenfalls häufig kommt es vor, dass Flüge Verspätung haben. Dabei sollten Passagiere beachten, dass sie auch dann rechtzeitig am Terminal sein müssen, wenn die Verspätung im Voraus bekannt ist. Ab fünf Stunden Wartezeit können Flugreisende die Erstattung ihres Flugpreises verlangen. Die pünktliche Ankunft am Terminal ist aber deswegen wichtig, weil die Fluggesellschaften eventuell frühere Ersatzflüge anbieten können - und diese sollten nicht verpasst werden. Denn andernfalls erlöschen die Ansprüche.

Ihr gutes Recht bei umgebuchten Flügen

Wichtig ist es, sich genau über die Rechtslage zu informieren, um gegebenenfalls Entschädigungen einzufordern. Mit dem flightright-Entschädigungsrechner können die Entschädigungsansprüche kostenlos gesprüft werden. In vielen Fällen haben Passagiere Rechte, die sie nicht kennen. Gleich aus welchem Grund eine Verspätung oder Nichtbeförderung eintritt, so haben Fluggesellschaften außerdem die Verpflichtung, Reisende stets auf dem Laufenden zu halten.

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