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Bekannt aus dem TV:  ARD

Flugumbuchung: Ihr Recht auf Entschädigung

Der Urlaub ist geplant. Der Flug ist gebucht und das Ticket ausgestellt. Doch dann erreicht den Passagier die Nachricht, dass er auf einen anderen Flieger umgebucht wurde, weil ein kleineres als das ursprünglich geplante Flugzeug zum Einsatz kommt. Besteht in Fällen wie diesem Anspruch auf Entschädigungsleistung durch die Fluggesellschaften?
Mit der EU-Fluggastrechteverordnung  (EG 261/2004) sind Fälle wie der oben beschriebene und die entsprechenden Verbraucherrechte geregelt. Wie diese Regelung aussieht und was Passagiere im Fall einer Umbuchung wissen sollten, ist hier im Kern zusammengefasst.

Wann sind die Fluggesellschaften zu einer Entschädigungszahlung verpflichtet?

Bucht eine Fluggesellschaft Reisende auf einen anderen Flieger um, als diese mit Ticketerwerb geplant hatten, spricht man von Nichtbeförderung. Diese Nichtbeförderung erfolgt, obwohl sich der Passagier rechtzeitig am Check-in einfand, seine Reiseunterlagen vollständig sind und keine Sicherheits- oder Gesundheitsrisiken durch seinen Transport vorliegen. Mit einer Umbuchung wollen Airlines häufig nicht ausgelastete Maschinen durch kleinere ersetzen und Kosten sparen. Reisende werden unfreiwillig mit einer anderen Maschine befördert als geplant. Ob die Umbuchung die Fluggesellschaft selbst oder aber durch den Reiseveranstalter erfolgt, spielt für die Definition der Nichtbeförderung keine Rolle.
Von einem solchen Vorgehen betroffene Passagiere haben laut Fluggastrechteverordnung ein Recht auf Entschädigung. Fluggäste, die nicht an Bord gehen konnten, können eine Entschädigungsleistung durch die Airlines in Höhe von 250 Euro bis 600 Euro für sich beanspruchen. Die Summe hängt von der gesamten Länge der Flugstrecke ab. Ihre Ansprüche bei Umbuchung können Fluggäste auf dem Entschädigungsrechner von flightright (www.flightright.de) prüfen.
Eine Umbuchung liegt im Gegensatz zu Wetterturbulenzen (siehe unten) zweifellos im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaften. Reisende haben entsprechend Anspruch auf Ersatzflüge oder Entschädigungen in Form von Gutscheinen oder Bargeld, wenn sie von der Reise zurück treten. Zusätzliche Gebühren dürfen bei Umbuchungen für den Passagier nicht anfallen.

Wann die Airlines keine Entschädigung zahlen müssen

Weltweit starten zahlreiche Flüge mit großer Verspätung oder werden sogar gestrichen, ohne dass ein Verschulden der Fluggesellschaften selbst vorliegt. Dies ist in der Regel bei so genannten außergewöhnlichen Umständen der Fall. Als solche werden Situationen behandelt, in denen beispielsweise das Wetter einen sicheren und damit pünktlichen Start unmöglich macht. Schneesturm, Eisregen oder aber auch die Aschewolke von 2010 im Europäischen Luftraum sind hier zu nennen. Aber auch bei Streiks durch das Bodenpersonal der Flughäfen oder durch die Mitarbeiter der Luftfahrtunternehmen selbst zählen zu diesen außergewöhnlichem Umständen, die nicht im Einflussbereich der Fluggesellschaften liegen. Die Airlines sind also nicht für die Änderungen des eigentlichen Flugplans verantwortlich zu machen und zu keiner Entschädigungszahlung an die Passagiere verpflichtet.

Anspruch auf Versorgungsleistungen durch die Airlines

Jedoch müssen die Gesellschaften laut Fluggastrechteverordnung, je nachdem wie lange die ungünstigen Umstände andauern, so genannte Betreuungs- oder Versorgungsleistungen erbringen. Ab zwei Stunden Verspätung haben Fluggäste laut EU-Verordnung Anspruch auf Zugang zu kostenlosen Kommunikationsmitteln wie Telefonaten. Zudem müssen die Airlines für Getränke und Mahlzeiten und gegebenenfalls eine Übernachtung im Hotel sorgen. Diese Wartezeit gilt für Flüge bis zu 1 500 Kilometern. Bei einer Strecke von 1 500 bis 3 500 Kilometern gibt es Zusatzleistungen nach drei Stunden Wartezeit, ab 3 500 Kilometern Strecke nach vier Stunden Wartezeit. Ab einer Wartezeit von fünf Stunden können Passagiere eine Erstattung des Flugpreises verlangen. Auch sollten die Fluggesellschaften so bald wie möglich Ersatzflüge oder alternative Transportmöglichkeiten für ihre Fluggäste organisieren.

Unabhängig davon aus welchem Grund eine Verspätung oder Nichtbeförderung eintritt, sind Fluggesellschaften durch die EU-Verordnung verpflichtet, Reisende schnellstmöglich und umfassend auf dem Laufenden zu halten.