Absage an unfaire Klauseln in den Airline-AGB

Berlin, 19. März 2019 – Das Landgericht Düsseldorf hat gegen Air Canada ein Ordnungsgeld in Höhe von 15.000 Euro verhängt. Dabei ging es um eine Klausel in den AGB von Air Canada, die Fluggäste verpflichtet, Entschädigungsforderungen zunächst an die Airline zu richten. Ähnliche Klauseln benutzen auch andere Airlines wie beispielsweise Ryanair, um die Ansprüche ihrer Passagiere bei Flugverspätung oder -ausfall nach der EU Fluggastrechteverordnung (Fluggastrechte-VO) abzuwehren. Air Canada hatte sich auch nach Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Klausel gegenüber einem Fluggast und dem Fluggastrechtportal Flightright auf die untersagte Bestimmung berufen. Die Experten von Flightright sehen in der Entscheidung eine Stärkung der Fluggastrechte und eine Absage an die Einschüchterungspolitik der Airlines.

Bereits im September 2018 hatte das Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung im Verfahren von Flightright gegen Air Canada erlassen. Darin wird der Fluggesellschaft unter anderem untersagt, eine Klausel in den AGB zu führen, die den Fluggast verpflichtet, sich mit Entschädigungsforderungen zunächst an die Airline zu wenden – eine Klausel, die in ähnlicher Form auch Ryanair einsetzt. Air Canada hatte Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt, nach der mündlichen Verhandlung diesen jedoch zurückgenommen. Anfang März hat das Gericht gegen Air Canada nun ein Ordnungsgeld in Höhe von 15.000 Euro verhängt, weil die Airline sich auch nach Erlass der Verfügung weiterhin gegenüber Flightright und dem Fluggast auf die verbotene Klausel berief. Damit hat Flightright einen weiteren Teilerfolg im Kampf für einen besseren Schutz der Fluggastrechte errungen.

Nach Erkenntnissen des Fluggastrechteportals hat Air Canada auf der deutschen Webseite die kompletten Tarifbestimmungen mit der betroffenen Klausel zwar entfernt. Auf anderen Webseiten jedoch verwendet Air Canada die Tarifbestimmungen inklusive der kundenfeindlichen Klausel immer noch. Auch Ryanair nutzt in seinen AGB eine ähnliche Klausel. Ein Verhalten, das Stephanie Genz, Syndikusrechtsanwältin bei Flightright, scharf verurteilt: „Mit dieser Ungleichbehandlung signalisieren die Airlines ein weiteres Mal, dass sie aus den Entscheidungen gegen solche Klauseln nichts gelernt haben. Sie erkennen Passagierrechte nur dort an, wo Passagiere kompetent vertreten werden. Gleichzeitig verbieten sie ihren eigenen Kunden die rechtliche Vertretung de facto. Dieses Verhalten ist leider gängige Praxis der Airlines, die dringend beendet werden muss. Wir werden deshalb weiter dafür kämpfen, dass alle Passagiere frei entscheiden können, wer ihre Ansprüche nach der EU-Fluggastrechtverordnung vertritt.

Die unfaire Strategie der Airlines
Die strittige Klausel ist Experten bekannt als ein wichtiger Bestandteil in einer Strategie der Airlines, Entschädigungen zu vermeiden. Die Klausel schränkt die Entscheidungsfreiheit von Fluggästen erheblich ein, ob sie bei der Durchsetzung ihrer Rechte aus der Fluggastrechte-VO die Hilfe von Experten nutzen wollen oder nicht. Der Fluggast wird auf nur einen möglichen Weg beschränkt. Er ist verpflichtet, sich zunächst selbst an die Fluggesellschaft zu wenden – ein Schritt, den viele Passagiere aus Angst vor großem Aufwand für wenig Ertrag scheuen. Diese „Abschreckungs-Klausel“ widerspricht aber schon dem Grundgedanken der Fluggastrechte-VO. Denn die Verpflichtungen gegenüber Fluggästen gemäß dieser Verordnung dürfen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, auch nicht durch abweichende oder restriktive Bestimmungen im Beförderungsvertrag. Genau das geschieht jedoch, wenn die Airline dem Fluggast vorschreibt, wie dieser seine Rechte durchzusetzen habe. Flightright verweist in diesem Zusammenhang auf einen vorausgegangenen Fall (LG Berlin, AZ: 16 O 341/17): Im September 2017 hatte das Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung gegen Air Baltic wegen einer ähnlichen Klausel erlassen. Im Juli 2018 erkannte die Fluggesellschaft die Verfügung mit einer Abschlusserklärung als rechtsverbindlich an.

Anspruch auf Entschädigung
Wer von einer Stornierung oder einer Verspätung betroffen ist, hat nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung Anspruch auf Entschädigung. Ob ein solcher Anspruch vorliegt, lässt sich ganz einfach durch Eingabe der Flugdaten in den Entschädigungsrechner eines Fluggastrechteportals wie Flightright klären. Hier können Betroffene auch erfahrene Experten beauftragen, die alle Formalitäten mit der Airline übernehmen. Stephanie Genz erklärt: „Fluggäste sollten jeden Anspruch auf Entschädigung wegen Flugverspätung oder Ausfall geltend machen. Fluggastrechteportale wie Flightright nehmen ihren Kunden den Aufwand dafür ab. Und eine Provision wird nur dann fällig, wenn wir sie erfolgreich durchsetzen. Die Passagiere können also nur gewinnen.“

Nach oben scrollen