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EuGH-Beschluss schwächt Fluggastrechte bei Buchungen über Reiseportale

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Fluggesellschaften nach kurzfristigen Flugzeitenänderungen keine Entschädigungen an Passagier:innen zahlen müssen, wenn Online-Reisebüros Flüge anbieten, die die Fluggesellschaften noch gar nicht in ihrem Flugplan haben. Claudia Brosche, Fluggastrechtsexpertin bei Flightright erklärt, warum die Entscheidung nicht mit der bisherigen Rechtsprechung des EuGH vereinbar ist und warum Flugreisende nur noch direkt bei den Fluggesellschaften buchen sollten.

Der EuGH entschied mit Beschluss vom 10.03.2023 (Az. C-607/22), dass Fluggesellschaften bei Flugproblemen keine Entschädigung an Flugreisende zahlen müssen, wenn Reiseportale Flüge mit konkreten Flugzeiten ausgeben, die die Fluggesellschaften aber nicht geplant hatten. „Der Europäische Gerichtshof hat mit diesem Beschluss die Rechte von Flugreisenden, die bei Online-Reisebüros und Vergleichsportalen buchen, erheblich geschwächt“, so Brosche. Obendrein stellt der Beschluss einen Widerspruch zu dem Urteil des EuGH vom 21.12.2020 (Az. C-146/20 ua.) dar. Hier hatte der EuGH insbesondere festgelegt, dass Reiseportale bestätigte Buchungen für Passagier:innen ausgeben können, die eine Ausgleichspflicht bei den Fluggesellschaften auslösen, selbst wenn die Fluggesellschaft die Flugzeiten selbst nicht bestätigt hat. „Die Passagier:innen sollten mit dem ganzen Ablauf zwischen Fluggesellschaft und Reisebüro gar nichts zu tun haben. Jetzt müssen sie sich mit den Reisebüros herumärgern, die alles dafür tun werden, keine Entschädigung an die Passagier:innen zu zahlen, obwohl sie aufgrund der kurzfristigen Flugumbuchung ein Recht darauf hätten“, so Brosche weiter.

In dem zu entscheidenden Fall ging es um einen Eurowings-Flug von Palma de Mallorca nach Hannover, der von einer vierköpfigen Familie über ein TUI Reisecenter gebucht wurde. Sieben Tage vor Abflug informierte das Reisebüro die Familie über eine Änderung der Flugzeiten. Der ursprüngliche Abflug mit Eurowings um 19.45 Uhr wurde auf 23.15 Uhr desselben Tages verschoben und fand mit Condor statt mit Eurowings statt. Die Familie wandte sich an das Fluggastrechteportal Flightright, die von Eurowings eine Entschädigung von 400 Euro pro Passagier:in forderten. Denn die Flugzeitenänderung stellt eine Annullierung mit einem Angebot zur Ersatzbeförderung dar, welches aufgrund der kurzfristigen Mitteilung einen Anspruch auf Entschädigung im Rahmen der europäischen Fluggastrechteverordnung auslöst. Eurowings verweigerte die Zahlung und berief sich im Gerichtsverfahren darauf, dass der ursprüngliche Flug nicht existiert habe, nie als Angebot zur Verfügung stand und das Online-Reisebüro den Flug „aus der Luft gegriffen“ habe. 

Brosche empfiehlt auch deshalb, Flüge immer „direkt über die Fluggesellschaft zu buchen“. Des Weiteren verhindern Flugreisende so, bei Flugproblemen in einen Streit um die Verantwortung zwischen Fluggesellschaften und Online-Reisebüros zu geraten. Es gab in der Vergangenheit auch „immer wieder ein Verantwortungs-Ping-Pong zwischen Fluggesellschaften und Reiseportalen“. Sei es, dass Fluggesellschaften Entschädigungen für Passagier:innen an die Online-Reisebüros gezahlt haben, die Online-Reisebüros die Zahlungen aber nicht an die Passagier:innen weitergeleitet haben oder Mitteilungen über Flugannullierungen, die die Fluggesellschaften zwar an die Online-Reisebüros sendeten, aber diese die ahnungslosen Flugreisenden nicht darüber informierten. 

Rechte bei aufkommenden Flugproblemen:

Nach EU-Recht stehen Passagier:innen Entschädigungen zwischen 250 und 600 Euro zu, wenn sie mehr als drei Stunden später an ihr Ziel kommen oder ihr Flug weniger als 14 Tage vor Abflug gestrichen wurde. Diese Ansprüche können unabhängig vom Ticketpreis rückwirkend drei Jahre geltend gemacht werden. Das gilt also auch für 1-Euro-Flüge. Durch die Geltendmachung der Ansprüche entstehen keinerlei Nachteile. Flightright setzt diese Ansprüche für betroffene Flugreisende kompetent und erfolgreich bei den Fluggesellschaften durch – allein haben Verbraucher:innen dabei oftmals sehr geringe Chancen.

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