Flightright: EuGH-Urteil schwächt Fluggastrechte bei außergewöhnlichen Umständen erheblich

Am letzten Donnerstag hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass ein Ausfall des Betankungssystems für Flugzeuge am Flughafen einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, wenn die Airline nicht selbst für das Betankungssystem zuständig ist, sondern vom Flughafen oder Dritten verwaltet wird (Aktenzeichen C‑308/21). Dieses Urteil kann erhebliche negative Auswirkungen für Flugreisende bei ähnlichen Umständen bedeuten. Welche Auswirkungen das sein können, erklärt Claudia Brosche, Fluggastrechtsexpertin bei Flightright.

Der EuGH entschied in seinem Urteil über drei getrennte Verfahren, die er miteinander verband, bei denen alle drei Kläger durch einen Flug über den Flughafen Lissabon verspätet ihr Ziel erreichten. Zwei der Kläger wollten vom Flughafen Lissabon abfliegen, der dritte sollte in Lissabon landen. Ein Kläger wurde aufgrund eines annullierten Fluges umgebucht. Die Flüge der anderen starteten verspätet. In allen Fällen kamen die Kläger mit mehr als drei Stunden Verspätung an ihrem Zielort an. Grund für die Verspätung war ein Ausfall des Betankungssystems am Flughafen Lissabon. Der Ausfall trat unerwartet auf. Infolge des Ausfalls musste der gesamte Flugbetrieb, für den Lissabon als Basis diente, umorganisiert werden. Für das Betankungssystem des Flughafens Lissabon war hier nicht der Flughafen, sondern ein Drittunternehmen zuständig.  

Weitreichendes Urteil für Passagier:innen

Unter außergewöhnlichen Umständen versteht man in der Luftfahrt die Umstände, die außerhalb der Verantwortung der Fluggesellschaft liegen. Damit sind von außen kommende Ereignisse gemeint, die die plangemäße Durchführung des Flugverkehrs beeinträchtigen oder unmöglich machen können, wie zum Beispiel Luftraumschließungen oder Unwetter. Kann die Airline einen außergewöhnlichen Umstand gerichtlich nachweisen und hat sie dargelegt, alle notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung der Folgen zu treffen, braucht sie Passagier:innen keine Entschädigung zu zahlen. Auch in Deutschland sind für die Treibstoffversorgung grundsätzlich nicht die Flughäfen selbst, sondern Drittunternehmen verantwortlich. „Mit der Anerkennung des EuGH, die Störung der Treibstoffversorgung auf dem Ausgangsflughafen als außergewöhnlichen Umstand anzusehen, würde sich diese Rechtsprechung auch auf ähnliche Fälle an deutschen Flughäfen übertragen lassen und einen Entschädigungsanspruch für Fluggäste betroffener Flüge könnte damit in Zukunft entfallen“, so Brosche.
„Mit dem Urteil des EuGH können Flughäfen und Airlines sich weiter mit einem außergewöhnlichen Umstand herausreden und müssen keine Entschädigungszahlungen bei Verspätungen durch Fehler des Flughafens oder Dritter leisten. Airlines und Flughäfen schieben sich hier die Verantwortung gegenseitig zu und die Leittragenden sind die Flugreisenden, da sie weder von der Airline, noch vom Flughafen oder von Dritten, die das Betankungssystem betreiben, Entschädigung fordern können. Als Flightright finden wir es bedauerlich, dass der EuGH hier die Möglichkeit auslässt, die Rechte der Flugreisenden, die besonders bei dem jetzigen europaweiten Flugchaos extrem leiden, weiter zu stärken“, sagt Brosche abschließend.

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