Die irische Fluggesellschaft Ryanair darf Passagierinnen und Passagieren keine Gebühr in Rechnung stellen, wenn diese auf ein Fluggastrechtsportal wie Flightright zurückgreifen, um ihre Fluggastrechte durchzusetzen. Dies entschied das Landgericht Frankfurt am Main, nachdem die Wettbewerbszentrale geklagt hatte.
In dem Prozess ging es darum, dass Ryanair versuchte, den Prozess der Forderungsabtretung an Legal Tech-Portale wie Flightright durch seine allgemeinen Geschäftsbedingungen für Passagierinnen und Passagiere schwieriger zu gestalten. Diese Forderungsabtretung vereinfacht die Durchsetzung der Rechte von Passagierinnen und Passagieren gegenüber den Airlines. Zudem hatte Ryanair in den Geschäftsbedingungen vorgesehen, dass sich Passagierinnen und Passagiere erst an die Airline selbst wenden und ihr 28 Tage Zeit geben mussten, bevor die Flugreisenden die Entschädigungsansprüche an Dritte wie Flightright abtreten durften. Die Abschnitte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ryanair verstoßen gegen die europäische Fluggastrechteverordnung und sind wettbewerbswidrig, entschied das Gericht. Die Klauseln, die Ryanair gegenüber seinen Kunden und Kundinnen verwendet, hat das Gericht als „irreführend, intransparent und damit rechtsmissbräuchlich” eingeschätzt. Claudia Brosche, Fluggastrechtsexpertin bei Flightright meint dazu: „Ryanair versucht hier, durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich auf Kosten der Verbraucher:innen eigene Interessen durchzusetzen, nämlich möglichst wenig Entschädigung zahlen zu müssen. Durch bestimmte Klauseln werden Verbraucher:innen dabei eingeschränkt, Ausgleichsansprüche gegenüber der Airline geltend zu machen. Flightright begrüßt das Urteil, da es die Rechte von Verbraucher:innen stärkt und Ihnen der Zugang zu ihrem Recht vereinfacht wird”. Die Entscheidung des Gerichts (Az. 2-03 O 527/19) ist noch nicht rechtskräftig. Falls Ryanair Berufung dagegen einlegt, könnte der Fall bis zum Bundesgerichtshof gehen.