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Kein Schadensersatz für Flugreisende wegen fehlender Nutzbarkeit von automatischen Grenzkontrollen

Der Bundesgerichtshof hat am vorherigen Donnerstag entschieden, dass Passagier:innen keine Schadensersatzansprüche gegen Flughafenbetreiber:innen geltend machen können, wenn Passagier:innen ihren Flug verpassen, weil sie oder die mitreisenden Familienmitglieder nicht die Voraussetzungen für die Nutzung der automatisierten Grenzkontrolle (EasyPASS) erfüllen.

Geklagt hatte ein Passagier, der zusammen mit seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Kindern einen Flug verpasste. Er wollte die automatische Grenzkontrolle am Flughafen nutzen. Da Kinder für die Nutzung der Kontrolle aber mindestens 12 Jahre alt sein müssen, konnten sie diese nicht nutzen und wurden an eine Grenzkontrolle mit Personal verwiesen. Dort kam es bei der Kontrolle von anderen Flugreisenden zu einem Problem, was zu einer Verzögerung von 20 Minuten und zum Verpassen des Fluges für die Familie führte. 


Claudia Brosche, Fluggastrechtsexpertin bei Flightright zu dem Urteil: „Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt, dass die Verantwortung für die automatischen Grenzkontrollen bei der Bundespolizei und nicht beim Flughafen liegt. Für Passagier:innen ist es wichtig, auch bei der Passkontrolle genügend Zeit einzuplanen. Besonders in Zeiten mit hohen Flugaufkommen, zum Beispiel in den Schulferien, kann es sich nicht nur an den Sicherheitskontrollen, sondern auch bei der Passkontrolle zu längeren Wartezeiten kommen. Zudem sollten Passagier:innen sich vorher informieren, welche Zugangsvoraussetzungen für die automatischen Grenzkontrollen gelten. Dann können sie diese ohne Probleme nutzen und den Abflug rechtzeitig erreichen.“

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