EuGH-Urteil zu Pauschalreisen: Geld zurück bei verflossenen Urlaubsfreuden durch Coronamaßnahmen

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Urlauber:innen sich einen Teil der Kosten für eine Pauschalreise von den Reiseveranstaltenen zurückerstatten lassen können, wenn diese im Urlaub von Corona-Beschränkungen überrascht wurden. Urlauber:innen haben laut EU-Gesetzen einen Anspruch auf die Reduzierung des Reisepreises, wenn die Pauschalreise nicht vertragsgemäß erfüllt wird. 

Claudia Brosche, Fluggastrechtsexpertin bei Flightright, dazu: „Wir begrüßen dieses für die Urlauber:innen positive Urteil. Viele Urlauber:innen wurden von den spontanen und in vielen Ländern unterschiedlichen Coronamaßnahmen so überrumpelt, dass an Urlaub kaum zu denken war. Auch für die Flüge, die in der Pauschalreise inbegriffen waren, gilt, dass Urlauber:innen einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises geltend machen können. Wichtig ist zu wissen ist, dass Reisende in Deutschland 3 Jahre lang Zeit haben, ihre Ansprüche gegen Reiseveranstaltende einzuklagen. Für die von Corona Betroffenen bedeutet dies, dass sie ihre Ansprüche noch bis zum Ende dieses Jahres geltend machen können.

Die um ihren Urlaub gebrachten Pauschalreisenden klagten auf 70 Prozent Preisminderung. Erstinstanzlich wurde ihre Klage abgewiesen. Hiergegen wandte sich die Berufung beim Landgericht München, welches dem EuGH die Vorlagefrage vorlegte. Insbesondere hielt das Gericht es für klärungsbedürftig, wem das Risiko der Pandemie aufzuerlegen sei. Die angeordneten einschränkenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie könnten auch als “allgemeines Lebensrisiko” einzustufen sein, was die Haftung des Reiseveranstaltenden ausschließen würde. 

Dieser Einschätzung hat der EuGH klar einen Riegel vorgeschoben. In der Sache urteilte der EuGH, dass die Frage nach der Minderung des Reisepreises lediglich von den objektiven Voraussetzungen abhängig ist, dass der Reiseveranstalter seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt hat. Die dahinterliegenden Gründe für die Vertragswidrigkeit des Reiseveranstalters, warum er die von der Pauschalreise erfassten Leistungen, wie Flüge, Unterkunft oder Mietwagen nicht oder nur mangelhaft erbringen konnte, spielen dabei keine Rolle. Damit genügt es für die Preisminderung der Pauschalreise, dass die Reisenden ihren Urlaub abbrechen mussten und auch bereits zuvor keinerlei Urlaubsfreuden aus ihrer Reise ziehen konnten, da sie das Hotelzimmer nicht verlassen durften und ihnen das Hotel beispielsweise Pool und angekündigte Animationsprogramme verwehrte.

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