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EuGH: Keine Entschädigung bei Flugumleitung auf nahegelegenen Flughafen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied heute, dass Flugreisende allein für die Umleitung eines Fluges auf einen nahegelegenen Zielflughafen keinen Anspruch auf Entschädigung nach EU-Fluggastrecht haben. Die Fluggesellschaft müsse aber von sich aus die Kostenübernahme für die Beförderung zum ursprünglich gebuchten Flughafen anbieten. Flightright begrüßt die Entscheidung des Gerichts, denn das Recht der Passagiere und Passagierinnen auf eine pünktliche Ankunft am eigentlich gebuchten Zielflughafen wird damit nicht tangiert.

Um welchen Fall ging es?

Im verhandelten Fall ging es um einen Passagier, dessen Flug mit Austrian Airlines von Wien nach Berlin-Tegel aufgrund des dortigen Nachtflugverbots zum Flughafen Berlin-Schönefeld umgeleitet werden musste. Der Passagier forderte eine Entschädigung nach EU-Fluggastrecht-Verordnung in Höhe von 250 Euro, da sein Flug in Schönefeld 58 Minuten später als ursprünglich in Tegel vorgesehen landete und weil er 26 Minuten länger (16 Kilometer mehr) zu seiner Wohnung benötigte als von Tegel aus. Austrian Airlines hatte dem Passagier außerdem auch keinen ersatzweisen Weitertransport angeboten.

Kein pauschaler Entschädigungsanspruch für Flugumleitung

Das Gericht entschied, dass die Umleitung eines Fluges auf einen nahegelegenen Ausweichflughafen allein keinen Entschädigungsanspruch begründe, da ein solcher Fall nicht mit einer Annullierung gleichzusetzen sei. Passagiere und Passagierinnen haben nur einen Anspruch auf eine Entschädigung, wenn der gebuchte Zielflughafen oder das mit der Airline vereinbarte nahegelegene Ausweichziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreicht würde. Allerdings müssten Fluggesellschaften anfallende Zusatzkosten für die Beförderung zum ursprünglichen Zielflughafen übernehmen. So sieht es auch die Fluggastrechte-Verordnung bereits vor. Alternativ können Fluggäste in Absprache mit der Airline auch einen nahegelegenen Wunschort festlegen. 

Verspätungen bei umgeleiteten Flügen werden im Sinne des Verbrauchers berechnet

„Die heutige Entscheidung ist absolut richtig, denn die Fluggastrechte-Verordnung soll Passagiere bei Verspätungen von drei oder mehr Stunden pauschal für die Unannehmlichkeiten entschädigen. Besonders begrüßen wir, dass der EuGH im Sinne der Verbraucher weiterhin an den drei Stunden Verspätung am eigentlich gebuchten Endziel festhält und etwaige zusätzliche Transportkosten von der Airline zu tragen sind“, so Oskar de Felice, Rechtsexperte bei Flightright. Zu erwarten sind Nachteile für Passagiere durch Flugumleitungen bei sehr nah beieinander liegenden Flughäfen wie Köln/Bonn und Düsseldorf sowie Hamburg und Lübeck. 

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