Schluss mit Versteckspiel: EuGH-Urteil klärt „internationale Zuständigkeit“ bei mehrteiligen Flügen

Fluggäste können bei mehrteiligen Flügen in Zukunft sowohl im Land des ersten Abflug- als auch des letzten Ankunftsortes auf Entschädigung klagen

Berlin, 7. März 2018 – Verbraucher können ihre Ansprüche auf Entschädigung nach europäischer Fluggastrechteverordnung in Zukunft sowohl in dem Land, in dem der Flug gestartet ist, wie auch in dem der Landung einklagen – unabhängig von etwaigen Zwischenlandungen. Das besagt das EuGH-Urteil (Aktenzeichen C-274/16) vom 7. März 2018 und stärkt die Verbraucherrechte deutscher Flugpassagiere damit entscheidend. Einem prozessualen Winkelzug der Airlines, sich der berechtigten Inanspruchnahme der Verbraucher zu entziehen, in dem sie auf ihr Heimatland als einzig rechtmäßigen Ort der Klage verweisen, wird damit ein Riegel vorgeschoben.

Im vorliegenden Fall hatte Flightright, nach Abtretung der Ansprüche zweier Passagiere, die spanische Air Nostrum auf Entschädigung verklagt. Die Fluggäste hatten im Jahr 2015 eine einheitliche Beförderung von Ibiza über Palma de Mallorca nach Düsseldorf gebucht. Aufgrund der Verspätung des Fluges von Ibiza nach Palma de Mallorca hatten sie den Anschlussflug von Palma de Mallorca nach Düsseldorf verpasst. Mit Verweis auf die ursprüngliche, innerspanische Verspätung hatte die Airline bisher erklärt, sie sei nur in Spanien zu verklagen. Ein prozessuales Manöver, das gerade von spanischen Airlines in der Vergangenheit regelmäßig praktiziert worden war und dazu führte, dass viele Verbraucher den Gang vor Gericht in einem fremden Land mieden.

Auf Drängen von Flightright befasst sich der EuGH mit der Frage
Nachdem sich das AG Düsseldorf im vorliegenden Fall zunächst als nicht zuständig angesehen hatte, konnte Flightright das Gericht von der Bedeutung des Verfahrens überzeugen, woraufhin das Gericht die Frage nach der Zuständigkeit dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegte. Der EuGH entschied im vorliegenden Urteil, dass Erfüllungsort einer aus zwei Flügen bestehenden Personenbeförderung (ohne nennenswerten Aufenthalt am Umsteigeflughafen), der Ankunftsort des zweiten Fluges ist. Das trifft laut EuGH auch dann zu, wenn an der Beförderung zwei unterschiedliche Airlines beteiligt sind und sich die Klage gegen die Airline richtet, die den ersten Flug durchgeführt hat

Kein Verstecken vor dem Verbraucher im Heimatland
Für die effiziente Durchsetzung von Fluggastrechten stellt das Urteil einen weiteren Etappensieg dar. „Es konnte im Lichte eines effektiven Verbraucherschutzes auch nicht angehen, dass Verbraucher in einem anderen Land klagen mussten, wenn die gekaufte Leistung offensichtlich in zwei Ländern erfüllt werden musste“, sagte Philipp Kadelbach, Gründer und Chief Legal Officer von Flightright. „Dass viele Verbraucher sich in der Vergangenheit von diesem Versteckspiel der Airlines abschrecken ließen, war verständlich.
Der Mehraufwand, in einem fremden Land, dessen Rechtssystem man nicht kennt und dessen Sprache man nicht spricht, zu klagen, war erheblich.“ Dieser Ansicht folgte auch der EuGH und schaffte damit eine große Hürde zur Geltendmachung von Fluggastrechten aus dem Weg.

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