Flightright erwirkt wegweisendes BGH-Urteil: Endlich Klarheit über „ausführende Fluggesellschaft“ bei WetLease-Konstellationen
Zukünftig müssen Airlines ihre Passagiere entschädigen, die tatsächlich das Flugticket verkauft haben und nicht die Airlines, die den Flug für die VerkäuferAirline durchgeführt haben. In Zweifelsfällen muss der Kunde immer informiert werden.
Berlin, 9. März 2018 – Das führende Fluggastrechteportal Flightright hat vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil (X ZR 102/16, X ZR 106/16) in der sogenannten WetLease-Problematik erwirkt, das klärt, welche Fluggesellschaft für Ansprüche gemäß der Fluggastrechteverordnung einzustehen hat. Laut BGH bleibt in diesen Fällen, in denen eine Airline den Flug einer anderen Airline durchführt, die Airline „ausführende Fluggesellschaft im Sinne der europäischen Fluggastrechteverordnung“, bei denen Passagiere tatsächlich auch Tickets gekauft haben. Überdies müssen die Airlines ihre Passagiere künftig darüber aufklären, welche Airline richtiger Adressat ihrer Fluggastrechteansprüche ist
In den sogenannten Wet-Lease-Konstellationen bedient sich eine Fluggesellschaft zur Durchführung eines Fluges einer anderen Airline, die den tatsächlichen Transport der Fluggäste übernimmt.
So hatte in dem durch Flightright dem BGH vorgelegten Fall die Royal Air Maroc zur Durchführung ein Flugzeug der spanischen SwiftAir gemietet, die diesen (verspätet) durchgeführt hatte. Gegenüber den Fluggästen beriefen sich in derartigen Fällen regelmäßig beide Airlines darauf, nicht „ausführende Fluggesellschaft“ im Sinne der europäischen Fluggastrechteverordnung gewesen zu sein. „Mit fairem Fliegen hat das wenig zu tun“, kommentiert Dr. Philipp Kadelbach, Gründer und Chief Legal Officer von Flightright die bisherige Situation.
Flightright erwirkt klärendes Urteil: Mieter-Airline ist entschädigungspflichtig
Bisher war es schwer für Verbraucher, zu ihrem Recht zu kommen. Denn Gerichte kamen bislang zu unterschiedlichen Ansichten, welche Fluggesellschaft nun zahlen muss bzw. besser seinen Pflichten aus der EU-Verordnung nachkommen kann. Diese Unklarheit hat der Bundesgerichtshof mit Entscheidung vom 12. September 2017 auf Drängen von Flightright nun ausgeräumt und festgelegt, dass in diesen Fällen immer die Mieter-Airline als „ausführende Fluggesellschaft“ anzusehen ist. Ein gegenseitiges Verweisen der Airlines gegenüber den Passagieren auf die jeweils andere Fluggesellschaft ist damit in Zukunft nicht mehr möglich.
„Für die Fluggäste ist es ein echter Meilenstein, dass der BGH das unwürdige Spiel der Airlines, ihre Zahlungspflichten durch für den Verbraucher undurchsichtige Vertragsvereinbarungen hin und her zu schieben, endgültig unterbindet“ so Kadelbach.
Bundesgerichtshof führt Informationspflicht für Airlines ein
Um entsprechende Unklarheiten zukünftig bereits im Vorwege auszuschließen, geht der BGH mit seinem Urteil jedoch noch einen entscheidenden Schritt weiter. So müssen die Fluggesellschaften in vergleichbaren Konstellationen ihre Passagiere zukünftig darüber aufklären, welche Airline richtiger Adressat von Entschädigungsansprüchen ist. „Wir werden gespannt verfolgen, mit welchen Maßnahmen die Airlines auf ihre neue Aufklärungspflicht in Zukunft reagieren und werden uns auch weiterhin für die Stärkung und Durchsetzung der Fluggastrechte einsetzen”, so Kadelbach. Denkbar wäre beispielsweise ein entsprechender Vermerk auf dem Flugticket. In jedem Fall muss die Airline eine proaktive Aufklärung leisten, sobald eine entschädigungsrelevante Verspätung eintritt.