Flightright erkämpft Etappensieg vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg

  • Generalanwalt des EuGH sprach sich im heutigen Schlussantrag für die Position von Flightright in der Klage gegen Air Nostrum aus
  • Kernfrage des Verfahrens: In welchem Land können Passagiere ihre Entschädigung bei einem mehrteiligen Flug zukünftig einklagen, der von unterschiedlichen Airlines ausgeführt wird?

Potsdam, 19. Oktober 2017 – Das marktführende Fluggastrechte-Portal Flightright (www.flightright.de) kämpft vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) für eine kundenfreundlichere Rechtssprechung in ganz Europa. Im Juli 2017 war Flightright bereits zu einer mündlichen Anhörung und zur Eröffnung des Verfahrens in Luxemburg. Heute unterstützte der Generalanwalt in seinem Schlussantrag die Argumentation des Potsdamer Unternehmens. In den meisten Fällen folgten die Richter des EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts, daher ist dieser Etappensieg ein Zeichen in Richtung eines verbraucherstärkenden Urteils.

Flightright sieht Verbraucher bisher benachteiligt
Im Prozess geht es um die grundsätzliche Frage des möglichen Gerichtsstands – dem Ort an dem eine Klage eingereicht werden darf – wenn eine Flugreise in mehrere Teilstrecken bei unterschiedlichen Airlines aufgeteilt ist. Bisher kann nur am Abflugs- oder Ankunftsort eines Problemfluges sowie dem Hauptsitz der durchführenden Airline geklagt werden. Dies hat zur Folge, dass Verbraucher bei mehrteiligen Flügen häufig in einem anderen Land als ihrem Wohnsitz klagen mussten. Wenn zum Beispiel der Zubringerflug aus dem Urlaub von Ibiza nach Madrid verspätet ist und dadurch der Heimflug nach Berlin verpasst wird, muss häufig in Spanien geklagt werden.

Flightright findet: Verbraucher müssen bei mehrteiligen Flügen überall klagen können
Flightright ist der Ansicht, dass diese Regelung Verbraucher benachteiligt, da es die Rechtsdurchsetzung unnötig erschwert und Verbraucher so von der Durchsetzung ihrer Ansprüche abhält. Flightright argumentierte, dass eine Buchung eine vertragliche Beförderungsleistung ist, die den ganzen Teil der Reise umfasst. Passagiere wissen meist gar nicht, von welchen Subunternehmen der Vertragspartner die Flüge durchführen lässt. Deshalb muss es in jedem Fall möglich sein, am Start und Endpunkt der Reise zu klagen. Da es sich in den meisten Fällen einer Buchung beim Ankunftsort auch um das Land des Wohnorts der Passagiere handelt, hätten diese dann auch keinen Nachteil ihre Rechte über Ländergrenzen hinweg durchsetzen zu müssen.

Stein des Anstoßes: Zwei Passagiere hatten 13 Stunden Verspätung
Anlass der Neuverhandlung ist ein Fall, in dem zwei Passagiere aufgrund einer Verspätung der spanischen Fluggesellschaft Air Nostrum auf der Strecke Ibiza bis Palma De Mallorca ihren Anschlussflug nach Düsseldorf verpassten. Gebucht hatten sie bei Air Berlin, wobei den ersten Flug die Partner-Airline Air Nostrum durchführte, deren Hauptsitz in Valencia ist. Nach derzeitiger Auslegung hätten die geschädigten Kunden in Spanien klagen müssen. Dagegen klagte Flightright am Amtsgericht Düsseldorf.

Oskar de Felice, Rechtsexperte bei Flightright war bei der Verhandlung des Vorlageverfahrens im Juli dieses Jahr dabei und sagt: „Wenn der EuGH für einen Gerichtsstand am Anfang und Ende einer mehrteiligen Reise entscheidet, bedeutet es, dass Kunden ihre Fluggastrechte zukünftig effektiver durchsetzen können. Passagiere können ihre Ansprüche dann unkompliziert am Abflug- oder Ankunftsort ihrer Reise geltend machen. Wenn man keinen Rechtsdienstleister wie Flightright im Rücken hat, ist dies im europäischen Ausland fast aussichtslos. Suchen Sie einmal in einem anderen Land einen Anwalt, mit dem Sie gut kommunizieren können, der dort für Sie in einer Bagatellsache klagt.” De Felice fügt hinzu: „Flightright wird die Entwicklungen weiter beobachten. Der heutige Schlussantrag zeigt, dass wir unsere Bedenken und Forderungen glaubhaft machen konnten und sich der Generalanwalt – als unabhängiger Experte – für eine künftige verbraucherfreundliche Auslegung der Fluggastrechte ausgesprochen hat. Das ist ein wichtiges Zeichen, das wir sehr begrüßen.

Das Urteil wird voraussichtlich Anfang 2018 gefällt.

Nach oben scrollen