Berlin, 21. Februar 2020 – Flightright, eines der führenden Fluggastrechteportale Europas, hat vor dem europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Entscheidung erwirkt, die die Rechte von Passagieren bei Annullierungen von Teilflügen entscheidend stärkt. Bei einer mehrteiligen Flugverbindung mit unterschiedlichen Airlines können Fluggäste ihren Anspruch auf Entschädigung auch dann vor dem Gericht des Abflugortes geltend machen, wenn der annullierte Teilflug nicht aus diesem Land startete oder in dieses Land ging.
Worum ging es in dem Fall?
Flightright hatte für zwei Personen geklagt, bei deren Flug von Hamburg über London und Madrid nach San Sebastian die Teilstrecke Madrid – San Sebastian gecancelt wurde, ohne dass die Passagiere rechtzeitig informiert wurden. Obwohl die Flüge von zwei Airlines durchgeführt wurden – British Airways und Iberia – lag eine einheitliche Buchung für die gesamte Strecke vor. Die Rechtsexperten von Flightright waren deshalb der Auffassung, dass für die Teilstrecke ein Anspruch auf Entschädigung am Abflugort besteht und reichten Klage vor dem Amtsgericht Hamburg ein. Die Hamburger Richter zweifelten zunächst jedoch an ihrer Zuständigkeit und auch die Airlines hatten versucht, die Forderungen unter diesem Gesichtspunkt abzuwenden. Der EuGH bestätigte jetzt jedoch die Zulässigkeit der Entschädigungen.
“Dass der EuGH erneut klarstellen musste, dass Airlines sich vor der Durchsetzung von Verbraucherinteressen nicht in anderen Ländern verstecken können, zeigt wie notorisch sich die Airlines berechtigten Entschädigungszahlungen zu entziehen versuchen”, kommentiert Oskar de Felice, Rechtsexperte bei Flightright die Lage. Das Urteil ist vor allem auch für all jene Fluggäste relevant, die bisher in Ländern klagen mussten, in denen die Gerichtssprache nicht ihre Muttersprache ist. Für sie werden Entschädigungsklagen nun deutlich erleichtert.
Nachdem Flightright im Jahr 2018 bereits in einem ähnlich gelagerten Fall gegen die Fluggesellschaft Iberia durchsetzen konnte, dass Kunden am Abflugort klagen können, hat der EuGH nun deutlich gemacht, dass dies in allen Fällen einer einheitlichen Buchung der Fall ist. “Nur weil unterschiedliche Airlines zusammenarbeiten, können sie sich nicht in anderen Ländern vor einer Klage verstecken. Wir beobachten dieses Vorgehen vor allem bei Iberia immer wieder. Die Airline versucht sich mit dieser Taktik offenbar um Entschädigungen zu drücken”, so de Felice