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Klimaprotest am BER und Flugausfälle – ein außergewöhnlicher Umstand?

Bei den Protesten der Klimaaktivist:innen der „Letzten Generation“ auf dem Flughafen BER handelt es sich aller Wahrscheinlichkeit nach um einen außergewöhnlichen Umstand, da die Airlines mögliche, daraus entstehende Flugausfälle nicht selbst verschuldet haben. Für Passagier:innen, deren Flug die Airline annullierte, besteht aber nichtsdestotrotz ein Anspruch auf Erstattung der Ticketpreise oder wahlweise der alternativen Beförderung zu ihrem Ziel. Denn auch wenn die Aktivist:innen streiken, bleiben die Rechte der Fluggäste aus der Fluggastrechteverordnung erhalten. 

Streicht die Airline den eigenen Flug, sichern die europaweit geltenden Fluggastrechte sie dennoch ab. Bei annullierten Flügen haben Fluggäste die Wahl, ob sie ihre Tickets zurückerstattet bekommen oder sie ihr Ziel noch erreichen wollen. Diese Wahl müssen Passagiere gegenüber den Airlines kundtun. Wählen die Passagier:innen Ticketrückerstattung, ist die Airline verpflichtet, ihnen den Preis der Flüge innerhalb von sieben Tagen zurückzuerstatten. Wählen Flugreisende die Ersatzbeförderung, ist die Airline verpflichtet, sie so schnell wie möglich an ihr Reiseziel zu befördern. Dabei können Fluggesellschaften nicht nur auf eigene, sondern auch auf Flüge anderer Airlines mit direkter oder indirekter Verbindungen umbuchen. Auch alternative Beförderungsmittel wie Bus, Bahn oder Taxi kann die Airline berücksichtigen, wenn sie Passagier:innen schneller an ihr Ziel bringen. 

Daneben besteht bei kurzfristigen Annullierung ein Anspruch auf Entschädigung von 250 bis 600 Euro, abhängig von der Entfernung der Flugstrecke. Auch wenn der eigene Flug mit mehr als drei Stunden zu spät am geplanten Ziel ankommt, können Passagier:innen bis zu 600 Euro an Entschädigung von der Airline verlangen. Von diesem Anspruch auf Entschädigung kann sich die Airline aber befreien, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. 

„Bei den Protesten der Klimaaktivisten der „Letzten Generation“ auf dem Flughafen BER handelt es sich aller Wahrscheinlichkeit nach um einen außergewöhnlichen Umstand, da die Airlines mögliche, daraus entstehende Flugausfälle nicht selbst verschuldet haben“, so Claudia Brosche, Fluggastrechtsexpertin bei Flightright. 

Nach dem EuGH-Urteil vom 11. Juni 2020 (Az. C-74/19) müssen Fluggesellschaften bei dem Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes aber beweisen, alle ihnen zur Verfügung stehenden Maßnahmen berücksichtigt zu haben, um eine frühestmögliche anderweitige Beförderung für betroffene Fluggäste sicherzustellen.

„Die Fluggesellschaft muss darlegen, dass es nicht möglich war, den einzelnen Fluggast auf eine schnellere Verbindung umzubuchen. Dabei müssen Fluggesellschaften nachweisen, dass sie eine Umbuchung auf ihre eigenen, aber auch auf Flüge anderer Airlines mit direkter oder indirekter Verbindungen geprüft haben“, sagt Claudia Brosche, Flugastrechtsexpertin bei Flightright weiter.

„Neben dem Anspruch auf wahlweise Ticketrückerstattung oder Ersatzbeförderung gegenüber der jeweiligen Fluggesellschaft besteht voraussichtlich kein Anspruch gegen den Flughafen oder die Aktivist:innen. Denn der Flughafen dürfte nur in äußerster Missachtung der Sicherheitsvorschriften haften, was regelmäßig nicht zu erwarten ist“, so Brosche abschließend.

Fluggastrechte kurz erklärt 

 Die Ansprüche der Flugreisenden können unabhängig vom Ticketpreis rückwirkend drei Jahre geltend gemacht werden. Das gilt also auch für 1-Euro-Flüge. Durch die Geltendmachung der Ansprüche entstehen keinerlei Nachteile. Aus einer repräsentativen Umfrage vom Juni 2022 geht hervor, dass zwei Drittel der 2.047 befragten Flugreisenden sich dieser Ansprüche gar nicht bewusst sind.

Allein haben Flugreisende allerdings oft sehr geringe Chancen, ihre Ansprüche gegenüber Airlines durchzusetzen. Nur mit erheblichem Aufwand erhöhen sich die Chancen etwas. Ignorieren der Anfragen, Verzögerungstaktiken und Nichtzahlung zählen zur Tagesordnung der Airlines. Zudem fehlen bei vielen Airlines wichtige elektronische Kontaktmöglichkeiten, wie E-Mail-Adressen, über die man sie bei Flugproblemen erreichen kann. 

Verbraucher:innen geben oftmals irgendwann auf und genau darauf setzen die Airlines. Für viele Verbraucher:innen ist Flightright die einfache Möglichkeit an ihre Entschädigung zu kommen, denn Flightright zieht notfalls vor Gericht.

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