Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 18.04.2023 (Az. X ZR 91/22) entschieden, dass Flugreisende auch bei Teilflügen mehrerer Fluggesellschaften Anspruch auf die volle Erstattung der Ticketkosten für Hin- und Rückflug gegenüber der Airline haben, die einen Teilabschnitt des Fluges nicht wie geplant durchführen konnte. Das Urteil, das Flightright vor dem BGH erkämpfte, räumt die Unsicherheit von vielen Betroffenen aus dem Weg und stärkt so die Rechte der Verbraucher:innen nachhaltig.
„Immer wieder sprechen Gerichte nur die Hälfte der Ticketkosten zu, wenn bei Hin- und Rückflügen nur ein Problem auf dem Hinflug auftritt. Mit dem Urteil schafft der BGH nun endlich flächendeckend Rechtsklarheit, sodass Passagier:innen nicht mehr unnötig auf ihren Kosten sitzen bleiben müssen. Das ist auch gegenüber den Fluggesellschaften nicht unfair. Denn führt die Airline nur eine Teilstrecke der ganzen Reise aus, kann sie Regress gegenüber den anderen beteiligten Fluggesellschaften nehmen und sich Geld zurückholen. Ziel der Fluggastrechte ist es aber, den Passagier:innen einfach und unkompliziert zu ihren Rechten zu verhelfen. Welche Kostenaufteilungen im Hintergrund zwischen den Fluggesellschaften passieren, soll nicht Sache der Passagier:innen sein“, so Claudia Brosche, Fluggastrechtsexpertin bei Flightright.
In dem jetzt entschiedenen Fall ging es darum, dass eine Passagierin eine Reise mit Hin- und Rückflügen gebucht hatte, die aus mehreren Teilflügen bestand. Von München sollte es über Madrid und Bogota nach Quito gehen. Für die Flüge hatte die Passagierin insgesamt 4.881,00 Euro gezahlt. Die Teilstrecken sollten dabei unterschiedliche Fluggesellschaften durchführen. Bereits die erste Teilstrecke des Hinfluges von München nach Madrid annullierte die spanische Fluggesellschaft Iberia. Von allen Teilstrecken sollte Iberia nur die erste und keine der weiteren Flüge ausführen.
Aufgrund der Annullierung der ersten Flugstrecke konnte die Passagierin ihre Reise nicht durchführen und verlangte die gesamten Ticketkosten in Höhe von 4.881,00 Euro von Iberia zurück. Diese weigerte sich jedoch, die Kosten zu erstatten. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie lediglich eine von vielen Flügen ausführen sollte, war die Fluggesellschaft nicht bereit, den vollen Preis für sämtliche Hin- und Rückflüge zu zahlen.
Nachdem die Passagierin vermeintlich auf ihren Kosten sitzen bleiben sollte, beauftragte sie Flightright. Die Klage auf Rückerstattung sämtlicher Kosten für Hin- und Rückflüge in Höhe von 4.881,00 Euro sprach das Amtsgericht der Passagierin auf Flightrights Wirken hin zu. Die spanische Fluggesellschaft war jedoch auch nach positivem Urteil nicht bereit, die Summe zu zahlen und legte die Berufung ein. Auch in der Berufungsinstanz sprachen die Richter:innen Flightright das Recht zu, den vollständigen Ticketpreis für Hin- und Rückflüge von Reisenden erstatten zu müssen. Dagegen wandte sich die Fluggesellschaft Iberia mit der Revision an das höchste deutsche Gericht, den Bundesgerichtshof.
Der BGH wies die spanische Fluggesellschaft somit nun endgültig in ihre Schranken und bestätigte die beiden vorhergegangenen Urteile.
Dabei sieht der Gesetzgeber vor, dass Reisende die „vollständige Erstattung der Flugticketkosten für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte“ erhalten. Der Wortlaut zeigt damit eindeutig zugunsten der Passagier:innen, dass diese nicht auf ihren Kosten sitzen bleiben sollen. Das bedeutet letztlich auch für Hin- und Rückreisen, dass Reisende sämtliche Ticketkosten wieder bekommen müssen. Dennoch versuchen die Fluggesellschaften, sich hier zu drücken und nur Kosten der Hinflüge zu zahlen, wenn einer der Hinflüge annulliert war. Sind Flugreisende von einer Streichung ihres Fluges betroffen, haben sie das Recht, die Ticketkosten nach der Fluggastrechteverordnung von der Fluggesellschaft zurückzuverlangen, die den Flug annullierte.
Rechte bei aufkommenden Flugproblemen:
Nach EU-Recht stehen Passagier:innen Entschädigungen zwischen 250 und 600 Euro zu, wenn sie mehr als drei Stunden später an ihr Ziel kommen oder ihr Flug weniger als 14 Tage vor Abflug gestrichen wurde. Diese Ansprüche können unabhängig vom Ticketpreis rückwirkend drei Jahre geltend gemacht werden. Das gilt also auch für 1-Euro-Flüge. Durch die Geltendmachung der Ansprüche entstehen keinerlei Nachteile. Flightright setzt diese Ansprüche für betroffene Flugreisende kompetent und erfolgreich bei den Airlines durch – alleine haben Verbraucher:innen dabei oftmals sehr geringe Chancen.