BGH-Urteil: Fluggesellschaften dürfen bei Ersatzflügen keinen Aufpreis verlangen

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am gestrigen Dienstag verkündet, dass Reisende, deren Flug storniert wurde, künftig selbst entscheiden können, wann sie einen kostenlosen Ersatzflug in Anspruch nehmen möchten. Fluggesellschaften dürfen Reisenden hierfür keine zusätzlichen Kosten in Rechnung stellen. Die einzige Bedingung ist die Verfügbarkeit von genügend Plätzen im Flugzeug. Claudia Brosche, Fluggastrechtsexpertin bei Flightright, ordnet das Urteil ein.

„Wir begrüßen das Urteil des BGH und die Hartnäckigkeit der Verbraucherzentrale. Flugreisende werden durch die Stornierung ihres ursprünglichen Abfluges bereits genug benachteiligt. Dass eine Umbuchung auf ein späteres Datum bei der Lufthansa nur gegen Aufpreis möglich war, ist eine Frechheit. Denn damit agierte die Lufthansa bereits vor dem BGH-Urteil völlig entgegen geltenden Gesetzen, hier der Fluggastrechteverordnung. Das jetzige Urteil gibt Flugreisenden mehr Flexibilität bei der Auswahl von Ersatzflügen und stärkt ihre Rechte“, so Brosche. 

Annulliert die Fluggesellschaft den eigenen Flug und bietet die Ersatzbeförderung nur gegen einen Aufpreis an, müssen Reisende das nicht akzeptieren. Die Fluggastrechteverordnung sieht vor, dass die Fluggesellschaften kostenlose Ersatzbeförderungen anbieten müssen, nach Wunsch der Flugreisenden wahlweise so schnell wie möglich oder aber auch zu einem anderen Zeitpunkt. Im konkreten Fall (Az. X ZR 50/22) hatte die Lufthansa im März und April 2020 aufgrund der Coronapandemie mehrere Flüge gestrichen. Als zwei Passagier:innen ihre Flüge auf Termine einige Monate später umbuchen wollten, bot die Lufthansa dies nur gegen Aufpreis an. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen klagte dagegen. In den vorangegangenen Instanzen war die Verbraucherzentrale gescheitert. Der BGH urteilte jedoch anders und untersagte der Fluggesellschaft diese Praxis.

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