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Ihre Fluggastrechte bei Verspätung und EU-Fluggastrechteverordnung

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Die EU-Fluggastrechte-Verordnung

Seit dem Jahr 2004 genießen europäische Fluggäste besonderen Schutz durch die EU-Verordnung 261/2004. Darin wurde umfassend bestätigt, dass Nichtbeförderung, Annullierung oder eine große Verspätung von Flügen ein Ärgernis für Flugreisende sind und dass Fluggesellschaften Passagiere und Passagierinnen deshalb für die Unannehmlichkeiten mit bis zu 600 Euro entschädigen müssen.

Bei Annullierung, Verspätung, Überbuchung und verpassten Anschlussflügen haben Passagiere nach EU-Fluggastrechte-Verordnung einen Anspruch auf Entschädigung oder Ticketerstattung.

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Das Wichtigste zum Thema „Die EU-Fluggastrechte-Verordnung“

  • Fluggäste haben bei Flugverspätungen Rechte.
  • Bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden steht eine Entschädigung zu.
  • Wenn Ihr Flug den Zielflughafen 3 oder mehr Stunden verspätet erreicht, hängt die Höhe der Entschädigung von der Flugstrecke ab.
  • Dazu gehört der Anspruch auf Verpflegung und gegebenenfalls Unterkunft und Transport zum Hotel.
  • Bei sehr langen Verspätungen oder Annullierungen haben Passagiere das Recht auf eine Umbuchung oder Erstattung des Ticketpreises.
  • Fluggäste haben bis zu drei Jahre nach dem Flug Zeit, um ihre Entschädigung einzufordern.
  • Eine rechtliche Unterstützung von Flightright wird bei Schwierigkeiten empfohlen.


Sie hatten eine Flugverspätung oder einen Flugausfall? Jetzt Rechte prüfen und Chancen auf Entschädigung erhöhen

Sind auch Sie von einer Flugverspätung oder einem Flugausfall betroffen?

Flightright verhilft Ihnen einfach und unkompliziert zu Ihrem Recht. Prüfen Sie unverbindlich mit unserem Entschädigungsrechner, ob Ihnen eine Entschädigung zusteht und beauftragen Sie Flightright bequem online mit der Durchsetzung Ihres Anspruchs. Setzt Flightright Ihr Recht erfolgreich durch, erhalten Sie Ihre Entschädigung abzüglich unserer Erfolgsprovision (i.d.R. 20-30 % zzgl. MwSt.).

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Für wen gilt die EU-Fluggastrechte-Verordnung?

  • Flugreisende mit gültigem Ticket und Buchungsbestätigung
  • Flugreisende, deren Flug entweder in der EU startet oder von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU ausgeführt wird und in der EU landet.

Es ist irrelevant, ob die Reisenden:

  • eine Pauschalreise gebucht haben,
  • bei einer Billig-Airline gebucht haben,
  • auf Geschäftsreise sind,
  • minderjährig (mit eigenem Ticket) sind,
  • oder mit kostenlosen oder reduzierten Tickets aus einem Kundenbindungs- oder Werbeprogramm fliegen.

Die EU-Fluggastrechte-Verordnung gilt nicht für:

  • Flugreisende, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist.
  • Flugreisende, die nicht pünktlich zur Abfertigung erschienen sind. Im Normalfall sollten Passagiere und Passagierinnen spätestens 45 Minuten vor Abflugzeit am Check-in sein (Ausnahme: Annullierung)

Flugverspätung oder Flugausfall gehabt?

Warum gibt es die EU-Fluggastrechte-Verordnung?

Die EU-Fluggastrechte-Verordnung wurde verabschiedet, um Flugreisende vor den Unannehmlichkeiten, die aus langen Wartezeiten oder Flugausfällen entstehen, die die Airline vermeiden hätte können, zu schützen. Die Verordnung heißt mit vollem Namen: “Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen”. Unter anderem wurde darin ein System von Ausgleichsleistungen als grundlegender Schutz für die Fluggäste geschaffen, der die Fluggesellschaften auch dazu bewegen soll, Verspätungen und Ausfälle zu vermeiden.

Was genau ist in der Fluggastrechte-Verordnung verankert?

  • Ihre Rechte bei Nichtbeförderung gegen Ihren Willen, Annullierung und Verspätung Ihres Fluges
  • Wann Ihnen Ausgleichzahlungen von 250 € bis 600 € zustehen
  • Welche Versorgungsleistungen die Airline erbringen muss
  • Wann Sie Ihren Flug bei Annullierungen oder großen Verspätungen stornieren und umbuchen dürfen
  • Wie Sie über Annullierungen und ihre Rechte informiert werden müssen
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Wann erhalte ich nach EU-Verordnung 261/2004 Entschädigung?

Basierend auf der EU-Fluggastrechte-Verordnung muss Ihr Flug einige Voraussetzungen erfüllen, damit Sie Anspruch auf eine Entschädigung haben. Der Flug muss entweder in der EU starten oder die Airline muss ihren Sitz in der EU haben und der Flug in der EU landen. Der betroffene Flug darf außerdem nicht länger als 3 Jahre zurück liegen. Nicht relevant für die Gültigkeit der EU-Fluggastrechte-Verordnung ist, ob der Flug Teil einer Pauschalreise oder einer Geschäftsreise war.

Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, haben Sie in den folgenden Fällen Anspruch auf Entschädigung:

  • Verspätungen: Ihr Flug erreicht den Zielflughafen 3 oder mehr Stunden verspätet.
  • Annullierungen Die Fluggesellschaft hat Sie weniger als 14 Tage vor Abflug über den Ausfall informiert.
  • Überbuchung Die Airline hat Ihren Flug überbucht und Sie finden keinen Platz mehr an Bord Ihres Fluges.
  • Verpasster Anschlussflug Sie erreichen das Endziel Ihrer Reise 3 oder mehr Stunden verspätet, weil Sie Ihren Anschlussflug aufgrund einer kürzeren Verspätung verpasst haben. Das gilt auch, wenn die Flüge von unterschiedlichen Airlines ausgeführt wurden und auch, wenn der Anschlussflug außerhalb der EU liegt, solange alle Flüge unter einer Buchung laufen.

Flugverspätung oder Flugausfall gehabt?

Die Höhe der Entschädigung ist nach EU-Fluggastrechte-Verordnung abhängig von der Flugstrecke und nicht vom Ticketpreis, der gezahlt wurde:

  • Kurzstrecke (bis zu 1500 Kilometer): Ihnen steht eine Entschädigung von 250 Euro zu
  • Mittelstrecke (bis zu 3500 Kilometer): Ihnen steht eine Entschädigung von 400 Euro zu
  • Langstrecke (über 3500 Kilometer): Ihnen steht eine Entschädigung von 600 Euro zu

Flugverspätung, Annullierung, Überbuchung oder verpasster Anschlussflug? Das steht Ihnen zu

Kurzstrecke bis 1.500 kmMittelstrecke bis 3.500 kmLangstrecke ab 3.500 km
z.B. Berlin – Münchenz.B. Berlin – Lissabonz.B. Berlin – Abu Dhabi
250€*400€*600€*
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Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, Passagiere über Ihre Rechte zu informieren

Airlines müssen Flugreisende ausführlich über ihre Fluggastrechte informieren. Dazu gehören zum Beispiel Informationen der Passagierinnen und Passagiere bei der Abfertigung, Aushändigung von schriftlichen Hinweisen bei Verspätungen und ausreichend Information auf der Website der Fluggesellschaft.

Das Landgericht Berlin entschied (Urteil vom 08. Oktober 2015, Az.: 52 O 102/15), dass die Fluggesellschaft Germania ihre Kundschaft nicht länger falsch über ihre Rechte bei großen Verspätungen und Überbuchungen informieren darf. Ein auf der Germania-Website veröffentlichtes Informationsblatt über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen im Fall von Überbuchungen, Annullierungen und großen Verspätungen hatte die Rechtsansprüche der Kunden missverständlich und teilweise falsch wiedergegeben. Zum Beispiel fehlte der Hinweis auf Ausgleichszahlungen von 250 bis 600 Euro gänzlich. Ebenso wurden die Möglichkeiten der Flugpreiserstattung sowie eines kostenlosen Rückflugs zum Ausgangsflughafen bei einem Flugausfall nicht erwähnt.

Wichtig
Auch wenn die Airline Ihnen als Ausgleich bereits Gutscheine, meist von geringerem Wert als die Entschädigung nach EU-Recht, ausgehändigt hat, steht Ihnen trotzdem noch eine Entschädigungszahlung zu.

Aktuelle Flugverspätungen und Flugausfälle

Sind Sie aktuell von einer Flugverspätung oder -annullierung betroffen? Hier können Sie Ihren ausgefallenen Flug finden, Ihren Anspruch auf Entschädigung direkt in unserem Entschädigungsrechner überprüfen und Flightright bequem online mit der Durchsetzung Ihrer Entschädigung beauftragen.

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Wie bekomme ich meine Entschädigung?

Nutzen Sie unsere Rechtsexpertise. Für Laien ist es oft schwierig, allein eine Entschädigungszahlung einzufordern. Viele Airlines blocken, ignorieren, vertrösten und stellen die Tatsachen falsch dar, um keine Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Da steht man als Reisender schnell allein da. Wir verhelfen Flugreisenden zu ihrem Recht und setzen uns für ihre Entschädigung ein. Da wir wissen, welche Tricks und Ausflüchte die Airlines anwenden und welche Argumente und Beweise notwendig sind, um erfolgreich eine Entschädigung durchzusetzen, konnten wir bis heute schon über 430.000.000 Euro für unsere Kundschaft erstreiten.

Nutzen Sie gleich unseren Entschädigungsrechner für eine kostenlose Prüfung Ihres Fluges. Wenn Sie anspruchsberechtigt für eine Entschädigungszahlung sind, können Sie uns mit nur einem Klick mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche beauftragen.

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Was steht mir bei langen Wartezeiten am Flughafen zu?

Zusätzlich zu möglichen Entschädigungszahlungen dürfen Passagiere bei großen Verspätungen Versorgungsleistungen von der Airline erwarten. Die Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 legt diese Leistungen wie folgt fest:

  • Kurzstrecke bis 1500 km: ab 2 Stunden Wartezeit oder Annullierung kostenfreie Getränke, Snack, sowie E-Mails, Fax und zwei Telefonate
  • Mittelstrecke 1500-3500 km: ab 3 Stunden Wartezeit oder Annullierung kostenlose Getränke, Mahlzeiten und zwei Telefonate, E-Mails oder Fax
  • Langstrecke ab 3500 km: ab 4 Stunden Startverzögerung oder Annullierung kostenlose Getränke, Mahlzeiten und zwei Telefonate, E-Mails oder Fax

Im Falle einer Überbuchung haben Sie sofort Anspruch auf die beschriebenen Versorgungsleistungen. Wenn Sie aufgrund einer Flugverspätung oder Annullierung 5 oder mehr Stunden am Flughafen warten müssen, haben Sie das Recht Ihren Flug zu stornieren und den vollen Flugpreis zurückzuverlangen. Verschiebt sich Ihr Flug auf den darauffolgenden Tag, muss die Airline Sie für die Nacht in einem Hotel unterbringen. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zu Flugverspätung und Flugausfall.

Was sind “außergewöhnliche Umstände”?

Ist die Fluggesellschaft nicht für die Flugverspätung verantwortlich, muss sie gemäß der Fluggastrechte-Verordnung keine Entschädigungszahlung leisten. Dies gilt bei so genannten „außergewöhnlichen Umständen“. Dazu zählen

  • Sperrungen des Flughafens oder Luftraums
  • Politische Instabilität
  • Unvermeidbare Sicherheitsrisiken
  • Streiks der Flugsicherung
  • Vögel im Triebwerk
  • Unwetter

Eine Ausnahme: Die Airline hätte das Problem vermeiden können. Hat sich die Airline zum Beispiel bei einem Wintereinbruch nicht ausreichend mit Enteisungspräparat eingedeckt, ist sie unter Umständen für die Flugverspätung verantwortlich – vor allem, wenn die Maschinen anderer Fluggesellschaften planmäßig starten konnten.

Legt die Airline einen außergewöhnlichen Umstand dar, kann sie sich damit noch nicht allein von der Entschädigungszahlung befreien. Nach dem EuGH-Urteil vom 11. Juni 2020 (Az. C-74/19) müssen Fluggesellschaften bei dem Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes beweisen, alle ihnen zur Verfügung stehenden Maßnahmen berücksichtigt zu haben, um eine frühestmögliche anderweitige Beförderung für betroffene Fluggäste sicherzustellen. Die Fluggesellschaft muss darlegen, dass es nicht möglich war, den einzelnen Fluggast auf eine schnellere Verbindung umzubuchen. Dabei müssen Fluggesellschaften nachweisen, dass sie eine Umbuchung auf ihre eigenen, aber auch auf Flüge anderer Airlines mit direkter oder indirekter Verbindungen geprüft haben. Auch alternative Beförderungsmittel wie Bus, Bahn oder Taxi muss die Airline berücksichtigen, wenn sie den Passagier schneller an sein Ziel bringen. 

Wie kann ich meinen zukünftigen Flug absichern?

Sie haben in Zukunft eine Flugreise geplant und wollen schon im Voraus sicher sein, keine Entschädigungszahlungen zu verpassen? Kein Problem. Sie können Ihre Flüge vorab in unseren Entschädigungsrechner eintragen und wir machen Sie darauf aufmerksam, wenn Entschädigungsansprüche für Sie bestehen.

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Checkliste: Ihre Fluggastrechte

  • Sie können nach EU-Fluggastrechte-Verordnung Anspruch auf Entschädigung zwischen 250 € und 600 € haben, wenn Ihr Flug 3 oder mehr Stunden verspätet ist, annulliert oder überbucht wurde oder Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben
  • Nach 2 Stunden Wartezeit am Flughafen haben Sie bereits Anspruch auf Getränke und Snacks von der Fluggesellschaft.

Voraussetzungen

  • Sie haben rechtzeitig eingecheckt. (Normalerweise bis 45 Minuten vor Abflug)
  • Ihr Problemflug ist nicht länger als 3 Jahre her
  • Die Fluggesellschaft ist verantwortlich für die Flugstörung. (Beispiel: Technisches Problem oder erkranktes Bordpersonal)
  • Ihr Flug ist entweder in der EU gestartet (jede Airline) oder ist in der EU gelandet (Airlines mit Sitz in der EU)
  • Sie haben ein gültiges Ticket und Buchungsbestätigung.
  • Die Buchungsart, also ob beispielsweise Einzelbuchung, Geschäftsreise oder Pauschalurlaub, spielt keine Rolle für Ihr Recht auf Entschädigung.

Das EU-Fluggastrecht schützt Passagiere

Bei Annullierung, Verspätung, Überbuchung und verpassten Anschlussflügen haben Passagiere nach EU-Fluggastrechte-Verordnung einen Anspruch auf Entschädigung oder Ticketerstattung.

Wir helfen Ihnen gerne bei Flugproblemen mit der Fluggesellschaft bei:

Bei Problemen konnten wir u.a. an folgenden Flughäfen bereits helfen

Gegen diese und mehr Airlines sind wir bereits erfolgreich vorgegangen

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Bei Flugverspätung, Annullierung und Überbuchung kann Passagieren und Passagierinnen eine Entschädigung bzw. Ticketerstattung zustehen. Flightright setzt Ihr Recht durch.

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