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Schluss mit Irreführung: Endlich einheitliche Rechtsprechung bei Flügen mit Wet-Lease-Konstellationen

Schluss mit Irreführung: Endlich einheitliche Rechtsprechung bei Flügen mit Wet-Lease-Konstellationen

Zukünftig muss die Airline, die tatsächlich das Flugticket verkauft hat, ihre Passagiere entschädigen und nicht die Airline, die den Flug für die Verkäufer-Airline durchgeführt hat. Damit folgt der EuGH einer Entscheidung des BGH vom März 2018. Für das klagende Ehepaar eine “Entscheidung, die allen EU-Verbrauchern hilft”.

Berlin, 4. Juli 2018 – Das führende Fluggastrechteportal Flightright (www.flightright.de) hat vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) erfolgreich ein Urteil (Az. C-532/17) in der sogenannten Wet-Lease-Problematik erzielt. Es ging um die Frage, welche Fluggesellschaft bei einer Verspätung oder Annullierung Passagiere gemäß der Fluggastrechteverordnung entschädigen muss, wenn sie den Flug nicht selber durchgeführt hat, sondern eine andere Fluglinie für sie geflogen ist. Laut EuGH bleibt in diesen Fällen die Airline, bei denen Passagiere ihre Tickets tatsächlich gekauft haben „ausführende Fluggesellschaft im Sinne der europäischen Fluggastrechteverordnung“

Im verhandelten Fall hatte das Ehepaar Wirth aus Emden gemeinsam mit dem Fluggastrechteportal Flightright geklagt. Die Wirths hatten mit dem befreundeten Ehepaar Mülder 2015 bei TUIfly Flüge aus dem mexikanischen Cancun nach Hamburg gebucht. TUIfly beauftragte jedoch für die Durchführung des Fluges die Fluggesellschaft Thomson Airways. Hierbei mietet eine Fluggesellschaft von einer anderen Airline neben dem Flugzeug auch das dazugehörige Personal. Auf ihrer Buchungsbestätigung stand als Flugnummer der Airline-Code von TUIfly mit dem Hinweis, dass der Flug von Thomson Airways ausgeführt würde. Mietvereinbarungen dieser Art bezeichnet man als Wet-Lease. Am Ende kamen die vier Reisenden über drei Stunden zu spät im heimischen Norden an und die gewonnene Erholung vom Urlaub auf der mexikanischen Halbinsel Yucatán war nach der langen Verspätung erst einmal futsch.

Nun wollte die Reisegruppe für die Unannehmlichkeiten von Thomson Airways eine Entschädigungszahlung. Denn die steht Fluggästen laut Fluggastrechteverordnung der EU bei Verspätungen über 3 Stunden und Flugannullierungen zu. Thomson Airways wies die Entschädigungsforderung jedoch zurück. Nach Meinung der Airline ist allein TUIfly in der Pflicht, den Passagieren eine Entschädigung auszuzahlen.

Der EuGH bestätigt in seinem heutigen Urteil die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom September 2017, die Flightright ebenfalls angestoßen hatte, und schafft nun endlich auch europaweit Klarheit für Verbraucher. Für Verbraucher ist nun eindeutig, an wen sie sich im Fall von Entschädigungsansprüchen bei Verspätung, Annullierung und Nichtbeförderung wenden können. In Zukunft können sich beide Airlines nicht mehr gegenseitig den schwarzen Peter zuschieben und dabei den Verbraucher am ausgestreckten Arm verhungern lassen.
“Wenn ich als Verbraucher mein Ticket bei Fluggesellschaft X kaufe, will ich mich hinterher auch an diese wenden können und von dieser entschädigt werden, wenn der Flug ausgefallen ist oder verspätet war. Gerade wenn ich bei X kaufe und dann vielleicht um ans Ziel zu kommen mehrmals umsteigen muss, weiß ich doch nicht, an welche Airline ich mich am Ende wenden kann. Der Fall zeigt einmal mehr, dass man auch als einzelner Verbraucher eine Stimme hat und eine Gerichtsentscheidung auf EU-Ebene erreichen kann”, so Flightright-Gründer Dr. Philipp Kadelbach zum Urteil.

Auch die klagenden Ehepaare Wirth und Mülder zeigen sich erfreut über das Urteil:
“Es fühlt sich gut an, wenn man es als einzelner, kleiner Verbraucher bis vor den höchsten europäischen Gerichtshof mit seinem Anliegen schafft und für Rechtsklarheit sorgen kann. Dass es nicht nur unser Erfolg ist, sondern auch allen Verbrauchern in der gesamten EU zu ihrem wohlverdienten Recht verhilft, macht die Entscheidung umso besser.”

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