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Flightright macht sich für den Verbraucherschutz vor dem Europäischen Gerichtshof stark

  • Flightright initiiert Vorlagebeschluss im Fluggastrecht beim Europäischen Gerichtshof
  • Kernfrage Verfahren: Wo können Passagiere ihre Entschädigung zukünftig einklagen, wenn ein Flug in mehrere Teilstrecken aufgeteilt ist?
  • Rechtsexperte von Flightright war heute für die mündliche Verhandlung in Luxemburg vor Ort

Potsdam, 6. Juli 2017 – Das marktführende Fluggastrechte-Portal Flightright (www.flightright.de) war heute zu einer mündlichen Verhandlung beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg geladen. In dem Vorlageverfahren ging es um die Frage, wo Passagiere ihre Entschädigung zukünftig einklagen können, wenn ein Flug in mehrere Teilstrecken aufgeteilt ist und von unterschiedlichen Airlines durchgeführt wird. Bisher gilt in Europa die Regelung, dass nur am Abflugs- oder am Ankunftsort eines Problemfluges sowie dem Hauptsitz der durchführenden Airline geklagt werden darf. Flightright vertritt die Position, dass dies Verbraucher benachteiligt. Das Potsdamer Unternehmen kämpft dafür, dass eine Klage an allen Orten der gesamten Reisestrecke möglich ist und somit eine gerechtere Regelung in Europa herrscht. Kunden sollen an allen bereisten Flughäfen und dem Sitz der involvierten Airlines klagen können.

Flightright möchte Klarheit bei Zuständigkeit für Teilstrecken schaffen
Anlass für Flightrights Gang vor den EuGH ist ein Fall von zwei Flightright-Kunden aus Düsseldorf. Beide waren von Ibiza über Palma de Mallorca nach Düsseldorf geflogen. Da der erste Flug verspätet gestartet war, verpassten sie ihren Anschluss nach Deutschland. Erst am nächsten Tag konnten die beiden weiterfliegen und kamen mit einer Gesamtverspätung von über 13 Stunden an. Sie wendeten sich an Flightright, da ihnen dank der EU-Richtlinie 261/2004 eine Entschädigung von 250 Euro pro Person zusteht.
Laut geltender europäischer Fluggastrechte-Verordnung muss die “ausführende Fluggesellschaft” im Schadensfall zahlen und kann am Abflugs- oder Ankunftsort sowie ihrem Hauptsitz verklagt werden. Das Problem: Welches Gericht ist bei mehrteiligen internationalen Flügen zuständig, wenn mehrere Airlines denselben Flug durchführen? Beim sogenannten “Codesharing”, teilen sich zwei Fluggesellschaften einen Linienflug und führen diesen unter eigenen Flugnummern (Code) durch. Die beiden Düsseldorfer Passagiere hatten ihre Flüge über Air Berlin gebucht. Der Problemflug wurde aber vom Kooperationspartner Air Nostrum durchgeführt, der seinen Geschäftssitz in Spanien hat. Somit hätten die geschädigten Passagiere nach aktueller Rechtsauslegung in Spanien klagen müssen. Air Berlin hatte zwar den Flug verkauft, war aber an der Ausführung nicht beteiligt. Flightright reichte Klage am Düsseldorfer Amtsgericht ein, das mit dem Fall an den EuGH herantrat und um eine Vorlageentscheidung bittet.

Oskar de Felice, Rechtsexperte von Flightright, war bei der mündlichen Verhandlung vor Ort und meint:

„Wir bei Flightright sind der Ansicht, dass bei mehrteiligen Flügen immer in beiden Ländern geklagt werden können sollte. Seit einiger Zeit urteilen aber viele Gerichte Airline-freundlich und erklären, dass nur der Teil-Flug betrachtet werden darf, der von einem Problem betroffen war. In unserem Fall dürfte nach dieser Rechtsauslegung also hier nur in Spanien geklagt werden. Das ist aber absolut verbraucherunfreundlich. Dadurch wären viele Fluggäste gezwungen, in Ländern zu klagen, zu denen sie keinen Bezug haben, deren Sprache sie vielleicht nicht einmal sprechen und deren Rechtssystem sie nicht kennen. Das behindert den Verbraucherschutz und erschwert die Rechtsprechung.”

Auch die Richter am EuGH schienen, eine solche verbraucherunfreundliche Ansicht sehr kritisch zu sehen. Unterstützung bekam Flightright in diesem Punkt auch von anderer Seite, wie Oskar de Felice berichtet:

“Portugal hat uns beim Vorhaben im schriftlichen Verfahren auch unterstützt. Zudem hat sich Frankreich auf unsere Seite geschlagen. Bei den Schlussplädoyers wies die französische Prozessvertreterin noch einmal darauf hin, dass es ungerecht sei, wenn es beim Gerichtsstand nur darauf ankomme, ob eine Airline einen andere zur Durchführung der Flüge nutzt oder sie selbst ausführt. Allein die EU-Kommission beharrte auf formalen Standpunkten und sprach sich dagegen aus.”

Nach diesem ersten Erfolg erwartet die Schlussanträge des Generalanwalts am 19. Oktober dieses Jahres.

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