- Klares Signal für Verbraucherschutz: Der EuGH betont die Schutzrichtung der Fluggastrechte-Verordnung und stärkt die Position der Passagiere gegenüber Airlines.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Fall Flightright gegen Etihad Airways entschieden, dass das Anlegen eines Treuekontos bei einer Airline nicht als „schriftliches Einverständnis” zur Erstattung in Form von Gutscheinen gewertet werden kann. Der Fall, ausgelöst durch die Annullierung eines Flugs, klärt zentrale Fragen zur Auslegung der Fluggastrechte-Verordnung und stärkt die Rechte von Verbrauchern, die auf transparente und faire Erstattungsprozesse angewiesen sind. Feyza Türkön, Fluggastrechtsexpertin bei Flightright, ordnet das Urteil ein.
„Dieses Urteil setzt ein klares Zeichen für mehr Verbraucherschutz. Der EuGH stellt klar, dass das Anlegen eines Treuekontos allein nicht ausreicht, um davon auszugehen, dass der Fluggast eine ausdrücklich, endgültig und eindeutig erklärt hat, dass er mit der Erstattung in Form von Gutscheinen einverstanden ist. Das Anlegen eines Treuekontos, deutet daher eher auf den Willen des Kunden hin sich allgemein an dem Treueprogramm der Airline zu beteiligen.”, sagt Türkön.
Auslöser des Falls: Annullierter Flug und verweigerte Rückzahlung
Der Fall nahm seinen Anfang bei einer Flugreise eines Passagiers von Düsseldorf über Abu Dhabi nach Brisbane und zurück von Sydney über Abu Dhabi nach Düsseldorf. Der erste Flug der Reise, von Düsseldorf nach Abu Dhabi, wurde von der Airline kurzfristig annulliert. Diese Annullierung führte dazu, dass die gesamte Hin- und Rückreise nicht wie geplant durchgeführt werden konnte.
Etihad Airways bot dem betroffenen Passagier daraufhin eine Erstattung des Ticketpreises in Form von Gutscheinen an. Diese sollten auf ein vom Fluggast zuvor angelegtes Treuekonto gutgeschrieben werden. Allerdings kam es nicht zu der versprochenen Übertragung der Gutscheine auf das Konto. Als der Passagier deshalb eine Rückerstattung des Ticketpreises in Geld forderte, lehnte die Airline dies ab und berief sich darauf, dass der Fluggast mit der Einrichtung des Kundenkontos einer Erstattung in Gutscheinform zugestimmt habe. Dieser Streit führte zu einer Klage, die mehrere Instanzen durchlief. Zunächst entschied das Amtsgericht Düsseldorf zugunsten der Airline. Das Landgericht Düsseldorf sah jedoch Klärungsbedarf und legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor, um zu prüfen, ob das Anlegen eines Kundenkontos tatsächlich als Zustimmung zu einer alternativen Erstattungsform gewertet werden kann.
EuGH stärkt Verbraucherrechte bei Gutscheinerstattungen
Der EuGH entschied nun zugunsten des Fluggastes. Die Richter urteilten, dass das Anlegen eines Treuekontos allein nicht ausreicht, um die Zustimmung des Passagiers zur Erstattung in Gutscheinen zu unterstellen. Mit dieser Entscheidung hat der EuGH nicht nur den betroffenen Fluggast, sondern alle Reisenden in der EU gestärkt. Flightright sieht in dem Urteil eine Bestätigung des eigenen Einsatzes für die Rechte von Passagieren, denn es ist auffällig, dass sich immer mehr Airlines auf ein “Pflichtkundenkonto” berufen, um Entschädigungsansprüche abzuwickeln oder auf das Ausfüllen von Formformularen bestehen. Beispielsweise ist bei einigen Airlines eine Umbuchung nur dann möglich, wenn ein speziell angelegtes Kundenkonto zuvor eingerichtet ist. Insofern fordert Flightright im Lichte des neuen Urteils zu mehr Transparenz und Kundenfreundlichkeit im Erstattungsprozess auf.