Chaotische Osterferien erwartet: Diese Rechte haben Flugreisende bei Problemen 

  • Bei internen Streiks besteht Anspruch auf Entschädigung 
  • Lufthansa mit extremen Stornierungen von über 6 Prozent 
  • Flughäfen Frankfurt und München haben europaweit die meisten Stornierungen  

Streiks, Stornierungen, Stress: Das bisherige Flugjahr in Deutschland ist ein Wirrwarr aus Verspätungen und Ausfällen, verstärkt durch die ständigen Streiks bei der Lufthansa. Auch für die Osterferien sehen die Aussichten kaum besser aus. Für Flugreisende ist es daher umso wichtiger, ihre Rechte zu kennen. Claudia Brosche, Fluggastrechtsexpertin bei Flightright, gibt Flugreisenden einen Überblick über die wichtigsten Fluggastrechte.  

„Flugreisende müssen sich auch in den Osterferien auf erhebliche Flugverspätungen und -stornierungen einstellen. Die hohe Anzahl an Streiks bei der Lufthansa signalisiert, wie es um das Innenleben des Konzerns bestellt ist und wie unzufrieden die Mitarbeiter:innen trotz Rekordumsätzen sind. Falls erneute Streiks des Flughafens, Sicherheits- oder Fluggesellschaftspersonals in die Osterferienzeit fallen, ist ein erneutes Flugchaos inmitten der Ferienzeit kaum abzuwenden. Die Lufthansa muss ihre Probleme schnellstmöglich in den Griff bekommen. In diesem Jahr hat die Airline bisher sagenhafte 6,73 Prozent aller Flüge storniert – das sind knapp sechsmal mehr als gewöhnlich und dreimal so viele Stornierungen wie die zweitschlechteste Airline KLM. Zudem haben die Flughäfen Frankfurt (6,79 %) und München (3,91 %) europaweit mit Abstand die meisten Stornierungen, die u.a. auf die häufigen Streiks der Lufthansa zurückgehen dürften“, sagt Brosche. 

Diese Rechte haben Flugreisende bei Problemen 

Wir raten Passagier:innen, bereits von zu Hause aus zu prüfen, ob der Abflug verspätet ist oder gestrichen wurde. Den Status ihres Fluges können Flugreisende am besten auf den Websites der Flughäfen oder auch der Airlines nachvollziehen. Viele Fluggesellschaften bieten mittlerweile eigene Apps an, über die sie regelmäßig Updates zu den gebuchten Flügen geben und die Passagier:innen über mögliche Verspätungen oder Streichungen informieren. Zudem sollten Reisende besonders in der Hauptreisezeit mehr Zeit für Sicherheitskontrollen und Gepäckabfertigungen einplanen. Wichtig ist außerdem, regelmäßig vor Abflug die E-Mails zu überprüfen, um zu kontrollieren, ob die Fluggesellschaft oder das Portal, über welches gebucht wurde, den Flugreisenden Updates zugesandt hat. Regelmäßig erleben wir das Phänomen, dass die Fluggesellschaften Passagier:innen bereits weit im Voraus Informationen zu neuen Flugzeiten zugesandt haben, die dann im Spam-Ordner gelandet sind und nie geöffnet wurden. Wir empfehlen weiter, Flüge mit Abflug am Vormittag zu buchen, da der Rückstau ausgefallener Flüge zu dieser Tageszeit geringer ist. Nachfolgend sind die geltenden Rechte von Flugreisenden bei Annullierung oder Verspätung in der EU-Fluggastrechte-Verordnung aufgeführt:  

  1. Flugannullierung: 

„Passagier:innen haben bei einem Flugausfall grundsätzlich Anspruch auf einen Ersatzflug oder die Erstattung des Tickets. Bucht sich der oder die Passagier:in ein neues Ticket, weil die Airline keinen Ersatzflug anbietet, ist es möglich, sich das teurere Ticket erstatten zu lassen. Wird ein Flug weniger als 14 Tage vor dem Abflug annulliert, kann Passagier:innen gemäß EU-Fluggastrechte-Verordnung eine Entschädigungszahlung zwischen 250 und 600 Euro pro Person zustehen“, so Brosche weiter. Flugreisende haben in Deutschland drei Jahre Zeit, um eine Entschädigung für ihre Flugprobleme zu fordern. Ist der Flugausfall durch außergewöhnliche Umstände verursacht worden, z.B. durch Unwetter oder Vogelschlag und hat die Airline im Zweifel gerichtlich bewiesen, alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen zu haben, gibt es keine Entschädigung. Flugreisende haben dann weiterhin Anspruch auf eine Rückzahlung des Ticketpreises. 

Aber: Streikt das Airline-Personal (Pilot:innen, Flugbegleiter:innen, Bodenpersonal), wie in diesem Jahr bereits bei Lufthansa zu sehen war, liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor. 

  1. Flugverspätung: 

 „Passagier:innen haben ab zwei Stunden Wartezeit Anspruch auf Versorgung mit Getränken und Snacks durch die Airline. Falls Passagier:innen mehr als drei Stunden später am Zielflughafen ankommen, kann ihnen nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung je nach Länge der Flugstrecke eine Entschädigung zwischen 250 und 600 Euro zustehen“, erklärt Brosche. Auch bei verpassten Anschlussflügen besteht der Anspruch auf Entschädigung. Beide Flüge müssen jedoch Teil einer einheitlichen Buchung gewesen sein. Der Anlass der Reise spielt für die Entschädigung keine Rolle. Auch wie viel Geld Flugreisende für das Flugticket bezahlt haben, ist nicht relevant, selbst wenn das Ticket nur einen Euro gekostet hat. Individualreisende und Pauschalreisende haben bei einer Flugverspätung gleichermaßen Anspruch auf eine Entschädigung wie Geschäftsreisende.  

Wichtig: Auch Babys und Kinder haben bei einer Flugverspätung Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Die einzige Bedingung ist, dass für das Kind ein Ticket gekauft wurde und es nicht kostenlos mitgeflogen ist. 

  1. Streik: 

Im Flugbetrieb verursachen Streiks regelmäßig Störungen, die für Flugreisende sehr unangenehm sein können. Falls ein Streik zur kurzfristigen Annullierung des Fluges oder einer großen Verspätung führt, sind Airlines verpflichtet, Flugreisenden zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen Ersatztransport zu organisieren. Müssen Flugreisende am Flughafen längere Zeit warten, haben sie zudem Anspruch auf Versorgung in Form von Getränken, Mahlzeiten, Telefonaten und sogar Hotelübernachtungen. Sollte sich der Flug um mehr als fünf Stunden verspäten oder komplett ausfallen, können Flugreisende wählen, ob sie den vollen Ticketpreis zurückverlangen oder eine kostenlose alternative Beförderung von der Fluggesellschaft erhalten wollen.  

Streikt das Personal der Fluggesellschaft, kann ein Anspruch auf Entschädigung von bis zu 600 Euro vorliegen. Der EuGH entschied in seinem Urteil vom 17.04.2018 zum Az. C-175/17 unter anderem, dass ein plötzlicher Streik der Mitarbeiter:innen der Airline kein außergewöhnlicher Umstand ist und die Airline somit bis zu 600 Euro Entschädigung zahlen muss. Aber auch, wenn die Flughafenmitarbeiter:innen oder die Fluglots:innen streiken, sind Airlines nicht automatisch von der Entschädigungszahlung befreit. Laut Brosche können Passagier:innen auch dann einen Anspruch haben, wenn die Fluggesellschaften nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um die Folgen des Streiks so gering wie möglich zu halten. 

  1. Pauschalreise abgesagt: 

Die Rechte von Urlauber:innen sind in der EU-Pauschalreise-Richtlinie geregelt und diese Richtlinie hält fest: Kann eine Reise nicht wie geplant durchgeführt werden, können Veranstalter:innen sie absagen. Reisende müssen dann das Geld für Hotel und Flug in voller Höhe zurückbekommen. Sie müssen auch keine Gutscheine für ihren ausgefallenen Pauschalurlaub akzeptieren und können auf eine Rückzahlung des Reisepreises bestehen. Dabei muss sich bei Problemen direkt an die Reiseveranstalter:innen gewandt werden. Nur wenn die Reise ausschließlich aufgrund der Flugannullierung oder -verspätung beeinträchtigt wurde, können sich Reisende mit der Entschädigungsforderung direkt an die Airline wenden. 

Durchsetzung deutlich höherer Ersatzticketkosten rettet den Urlaub 

„Viele Flugreisende kennen ihre Rechte nicht. So ist vielen zum Beispiel auch nicht bewusst, dass man sich im Falle eines Flugausfalls selbst ein Ticket kaufen und die neuen Ticketkosten von der Airline erstatten lassen kann, sofern sie keine Alternative anbietet. Wir verstehen den Ärger der Passagier:innen über die Airlines und zerplatzte Urlaubsträume nur zu gut und geben ihnen mit der Durchsetzung der Kosten des neuen, deutlich teureren Tickets die Sicherheit nach einem entspannten Sommerurlaub zurück“, so Brosche abschließend. Der Flightright-Ticketerstattungs-Service hilft bei ersatzlosen Flugstreichungen, sodass Flugreisende nicht auf den kurzfristig gebuchten, viel höheren Kosten eines Ersatzfluges sitzen bleiben. Verbraucher:innen können über flightright.de/ticketerstattung einfach den alten und neuen Ticketpreis sowie weitere Falldaten eingeben und ihre Erstattung unkompliziert einfordern.  

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