Ihre Fluggastrechte bei Verspätung
Das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben mit der Fluggastrechteverordnung (VO (EG) Nr. 261/2004) für Fluggäste definiert, wann und in welcher Form Passagieren bei Flugverspätungen Ausgleichs- bzw. Unterstützungsleistungen durch die Fluggesellschaften zustehen.
Grundsätzlich können Entschädigungsansprüche bis zu mehrere Jahre nach geplantem Flugdatum gegenüber den Airlines geltend gemacht werden. In Deutschland beträgt diese Frist drei Jahre. Die Fluggastrechte gelten für alle Flüge, die in der EU starten und für alle, die in der EU landen, wenn die Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat. Dabei unterscheidet die Verordnung nicht zwischen Charter-, Linien- und Billigflügen.
Die Zahlung an den Passagier muss die ausführende Airline erbringen. Daher ist nicht unbedingt entscheidend, mit welcher Fluggesellschaft der Reisende den Vertrag geschlossen hatte. Um seine Ansprüche geltend machen zu können, muss sich der Fluggast zunächst selber pünktlich am Check-in eingefunden haben.
Anspruch auf Entschädigungszahlung bei Flugverspätung
Ist ein Flug um mindestens drei Stunden verspätet, verpflichtet die Fluggastrechteverordnung die Airlines zu einer Entschädigungsleistung – vorausgesetzt diese ist für die Unregelmäßigkeiten im Flugablauf verantwortlich. Dies trifft beispielsweise bei technischen Defekten zu. Nicht verantwortliche gemacht werden können die Gesellschaften jedoch in der Regel bei Streiks und wetterbedingten Startverzögerungen.
Je nach Flugstrecke staffelt sich der dem Fluggast zustehende Entschädigungsbetrag:
- 250 Euro bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger
- 400 Euro bei allen Flügen innerhalb der EU über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km.
- 600 Euro bei allen anderen Flügen
In Bezug auf Entschädigungszahlungen basierend auf Flugverspätungen spielt ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 26. Februar 2013 eine große Rolle. Demzufolge haben Reisende auch dann ein Recht auf Entschädigung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Das Urteil besagt, dass für den Anspruch einer Ausgleichszahlung die Verspätung am Endziel allein entscheidend ist. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge (also z.B. Zubringerflug und nachfolgende Langstrecke) eine getrennte Betrachtung jedes einzelnen Fluges zu erfolgen habe. Dies galt auch dann, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter der Verspätungsschwelle von drei Stunden konnten Fluggäste bislang keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war. Die verspätete Landung am Endziel war nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.
Anspruch auf Betreuungsleistung bei Flugverspätung
Von großen Verspätungen betroffene Flugreisende haben nicht nur ein Anrecht auf eine Entschädigungssumme von 250 Euro bis zu 600 Euro. Darüber hinaus stehen ihnen nach der Fluggastrechteverordnung so genannte Versorgungsleistungen zu. Diese müssen die Airlines auch dann erbringen, wenn sie nicht verantwortlich sind für den verspäteten Start bzw. Landung sind.
Zu diesen durch die Airline zu erbringenden Leistungen zählen Mahlzeiten, Getränke, kostenlose Telefonate oder andere Mittel der Kommunikation sowie im Notfall eine Hotelunterkunft einschließlich des Transfers zu dieser. Diese Leistungen müssen die Airlines unter folgenden Voraussetzungen erbringen, wenn die Verspätung
- zwei Stunden und mehr beträgt bei einer Flugstrecke kleiner gleich 1500 km
- drei Stunden und mehr beträgt bei einer weiteren Strecke als 1500 km innerhalb der EU oder kleiner gleich 3500 km
- vier Stunden und mehr bei Flugstrecken außerhalb der EU größer als 3500km.
Verzögert sich der Start um mehr als fünf Stunden, haben die Passagiere zusätzlich das Anrecht, die Reise abzubrechen und sich einen (Teil-)Betrag des Ticketpreises innerhalb von sieben Tagen zurück erstatten zu lassen. Es besteht zudem die Möglichkeit für die Reisenden, einen kostenlosen Rückflug zum Ausgangspunkt einzufordern.

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